Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Agentur Martens Promotion

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Martens Promotion und dem
Auftraggeber geschlossenen Verträge über die Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Absatzförderung für Waren oder Dienstleistungen des
Auftraggebers.

1.2 Die Geschäftsbedingungen von Martens Promotion gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Martens Promotion
hätte deren Geltung schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von Martens Promotion gelten auch dann, wenn Martens Promotion in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Die Geschäftsbedingungen von Martens Promotion gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber.

2. Umfang der Leistungspflicht von Martens Promotion

2.1 Die vertragliche Verpflichtung für Martens Promotion ist die Erbringung der jeweils im Einzelfall
vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Dies gilt insbesondere, wenn
Auftragsinhalt die Bereitstellung von Promotern und die Erbringung damit verbundener Nebenleistungen ist. Etwaige Anlagen zu Angeboten oder Auftragsbestätigungen von Martens Promotion, insbesondere der oder die Kostenvoranschläge, sind wesentliche Bestandteile der jeweiligen Einzelverträge.

2.2 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Bestimmung des Leistungsumfangs in
Schriftform vorgenommen worden ist, gelten diejenigen Leistungen als vereinbart, die in dem von Martens Promotion angefertigten und vom Auftraggeber abgezeichneten Kostenvoranschlag aufgeführt sind. Bei mehreren Kostenvoranschlägen gilt jeweils nur derjenige neuesten Datums.

2.3 Martens Promotion ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritte einzuschalten. In
diesen Fällen geschieht die Einschaltung Dritter immer im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, wobei die Abwicklung der durch Dritte zu erbringenden Leistungen ausschließlich über Martens Promotion erfolgt.

2.4 Martens Promotion wird sich bemühen, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.
Soweit nachträglich vereinbarte Leistungsänderungen zu einem Mehraufwand von Martens Promotion
führen, ist dieser zusätzlich zu vergüten. Die zusätzliche Vergütung richtet sich zunächst nach etwaigen
vertraglichen Vereinbarungen, beim Fehlen einer solchen vertraglichen Vereinbarung nach den jeweils
aktuellen Honorar- und Auslagensätzen von Martens Promotion, die auf Anforderung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. Bei Änderungsverlangen des Auftraggebers verschieben sich etwaige zwischen dem Auftraggeber und Martens Promotion vereinbarte Termine in angemessenem Umfang.

2.5 Die Bereitstellung von Trainern und Unterlagen für die Schulung von Promotern übernimmt Martens
Promotion nur, falls dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Zahlungsbedingungen


3.1 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die

Zahlungsbedingungen in Schriftform vorgenommen worden ist, sind alle Rechnungen von Martens
Promotion ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf einem Konto von Martens Promotion.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorschüsse sofort zu entrichten.

3.3 Die Höhe der zu leistenden Zahlungen richtet sich vorbehaltlich der Regelung unter 2.4 nach dem jeweils gültigen Kostenvoranschlag von Martens Promotion. Preiserhöhungen um bis zu 5 % sind auch nach Vertragsschluss zulässig, sofern diese auf Preissteigerungen beruhen, die Martens Promotion selbst zu tragen hat. Sollten sich Preiserhöhungen ergeben, die zu einer Erhöhung des im Kostenvoranschlag angegebenen Preises um mehr als 5 % führen, so wird Martens Promotion innerhalb von 10 Tagen nach dem Bekanntwerden dieser Umstände dem Auftraggeber einen neuen Kostenvoranschlag unterbreiten. Der Auftraggeber hat diesen Kostenvoranschlag unverzüglich zu prüfen. Widerspricht der Auftraggeber dem Kostenvoranschlag nicht innerhalb von 10 Tagen, so gilt dieser neue Kostenvoranschlag als genehmigt. Sollte der Auftraggeber dem neuen Kostenvoranschlag ausdrücklich widersprechen, so gelten die Bedingungen des letzten Kostenvoranschlages. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungen, die über das hinausgehen, was im vorangegangenen Kostenvoranschlag enthalten war.

3.4 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er ab dem den Verzug auslösenden
Ereignis die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB per annum.

3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellten oder von
Martens Promotion anerkannten Ansprüchen zu.

3.6 Kommt es bei der Erbringung von Leistungen durch Martens Promotion zu Verzögerungen, die vom
Auftraggeber allein oder weit überwiegend zu vertreten sind oder tritt dieser Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Auftraggeber im Verzug der Annahme der Leistung ist, so hat der Auftraggeber die Zahlungen weiterhin so zu leisten, als seien die Leistungen von Martens Promotion rechtzeitig und vollständig erbracht worden. Wird eine Promotionaktion ohne Verschulden von Martens Promotion vorzeitig vom Auftraggeber abgebrochen, so schuldet der Auftraggeber weiterhin die Zahlung des vereinbarten Honorars abzüglich der Aufwendungen für Drittleistungen, die Martens Promotion durch den Ausfall an Dritte nicht mehr zu zahlen verpflichtet ist.

4. Haftung, Verjährung


4.1 Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierfür und hierbei durchgeführten Werbung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die geplanten Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtes und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Auftraggeber stellt Martens Promotion von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen – tatsächlicher oder angeblicher – Unzulässigkeit der Werbung frei. In keinem Fall haftet Martens Promotion wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt Martens Promotion auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei.


4.2 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die Haftung
vorgenommen worden ist, ist die Haftung von Martens Promotion für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen. Martens Promotion haftet ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen, es sei denn, die Pflichtverletzung oder Handlung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder besteht in einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Dies gilt auch für die Haftung von Martens Promotion für Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall haftet Martens Promotion nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.


4.3 Ist Vertragsgegenstand die Bereitstellung von Promotern, haftet Martens Promotion nicht für deren
Pflichtverletzungen. Promoter sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von Martens Promotion.
Martens Promotion haftet insbesondere nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht der
Promoter hinausgehen oder für von den Promotern begangene unerlaubte Handlungen.


4.4 Alle Unterlagen und Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags an Martens
Promotion übergeben werden, sind von Martens Promotion innerhalb von zwei Wochen nach der
endgültigen Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen oder Gegenstände wird von Martens Promotion nicht geschuldet, wenn der Verlust bzw. die Beschädigung nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auftragsbeendigung Martens Promotion angezeigt worden ist und von Martens Promotion nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

4.5 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Handeln von Martens Promotion beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind und nicht auf einer Verletzung wesentlicher
vertraglicher Pflichten beruhen, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die gesetzlichen Verjährungshöchstfristen der §§ 199 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BGB, nach deren Ablauf die Verjährung spätestens eintritt, bleiben unberührt.

5. Verschwiegenheitspflicht


Der Auftraggeber ist verpflichtet, absolute Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit Martens Promotion zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der gemeinsamen Vertragsbeziehung hinaus.

6. Datenschutz


Die vom Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten oder von Martens Promotion zu erhebenden Daten werden ausschließlich nach den Weisungen des Kunden erhoben und verarbeitet. Die Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Betroffenen i.S.d. BDSG verbleibt ausschließlich beim
Auftraggeber. Martens Promotion ist nur für die Datensicherung in der Phase der Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich und haftet insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

7. Abwerbeverbot


Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses mit Martens Promotion keine von Martens Promotion zur Vertragserfüllung
eingesetzten Personen, gleichgültig ob diese als Arbeitnehmer oder als selbständige (freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt sind, ohne Zustimmung von Martens Promotion zu beschäftigen, gleichgültig auf welche Art und Weise und in welcher Funktion. Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist
Martens Promotion berechtigt, in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe von Euro 5.000,00 zu verlangen.

8. Gerichtsstand und Rechtswahl


8.1 Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen
zwischen Martens Promotion und dem Auftraggeber und deren Durchführung ist Kiel.

8.2 Die Vertragsbeziehungen zwischen Martens Promotion und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Schriftform


Alle Ergänzungen und Änderungen dieser AGB sowie der jeweiligen Einzelverträge, einschließlich
Abänderungen dieser Bestimmung selbst, sowie die von Martens Promotion vorzulegenden
Kostenvoranschläge bedürfen der Schriftform.

10. Salvatorische Klausel


Soweit einzelne oder mehrere Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages oder der AGB ganz oder
teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den jeweiligen Einzelverträgen und den AGB.